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Informationen zur Grundsteuerreform
Erstelldatum13.12.2024
Grundsteuerreform 2025
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer gegen das Grundgesetz verstößt. Die bisherige Berechnung beruhte noch auf veralteten Wertverhältnissen. Baden-Württemberg hat im Jahr 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz erlassen. Die Grundsteuer in Baden-Württemberg wird somit landesspezifisch geregelt. Das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus. Alle vorbereitenden Maßnahmen wurden vom Finanzamt, der Verwaltungsgemeinschaft Rosenstein, der Gemeinde Böbingen und auch von den Grundstückseigentümern selbst ausgeführt.
Nach dem Wunsch des Gemeinderates soll das Aufkommen für die Grundsteuer A und für die Grundsteuer B aufkommensneutral bleiben. D.h. die Gemeinde Böbingen plant auch im Jahre 2025 (wie im Jahre 2024) mit Einnahmen aus der Grundsteuer A in Höhe von 23.400 Euro und für die Grundsteuer B mit 630.000 Euro. Die Hebesätze für die Grundsteuer A betragen zukünftig 712 % (bisher: 400 %) und für die Grundsteuer B 263 % (bisher: 400%).
Bei den bebauten Grundstücken ist zukünftig neben dem Bodenrichtwert auch die Grundstücksgröße maßgebend. Deshalb wird es bei der Grundsteuer B individuell (auch) größere Verschiebungen geben. Dies bedeutet, dass Grundstücke mit großer Grundstücksgröße zukünftig mehr bezahlen müssen, Eigentümer mit Grundstücken kleinerer Größe können von den neuen Regelungen profitieren. Die Art der Bebauung spielt zukünftig keine Rolle mehr.
Für unbebaute Grundstücke gilt: Ist ein baureifes Grundstück unbebaut, so räumt das Finanzamt gegenüber bebauten Grundstücken keine Vergünstigung von 30 % ein (da das Grundstück nicht zu Wohnzecken genutzt wird). Dies hat zur Folge, dass unbebaute, baureife Wohnbaugrundstücke künftig höher belastet werden als bebaute Grundstücke. Auch hier gilt: Je Größer die Grundstücksfläche, desto höher die Grundsteuerlast.
Nähere Informationen zur Grundsteuerreform und zu den zuständigen Ansprechpartnern der Behörden entnehmen Sie bitte den beigefügten Anlagen.
Ihr/Euer Jürgen Stempfle
Bürgermeister