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Amtliche Bekanntmachung - Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Bietwang II, 3. Änderung“
Erstelldatum06.02.2025
mit örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Gemeinde Böbingen an der Rems hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.01.2025 den Bebauungsplan „Bietwang II, 3. Änderung“ mit örtlichen Bauvorschriften im Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und § 74 Landesbauordnung (LBO) sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Bietwang II, 3. Änderung“ umfasst die Flurstücke 729/26 und 729/52 der Flur 3 der Gemarkung Unterböbingen und hat eine Fläche von ca. 945m². Siehe dazu auch folgenden Planausschnitt.
Maßgebend für die Abgrenzung des Geltungsbereichs und den Inhalt des Bebauungsplanes ist der Lageplan mit den textlichen Festsetzungen mit örtlichen Bauvorschriften des Büros LKP Ingenieure GbR, Mutlangen vom 11.11.2024 / 27.01.2025. Dem Bebauungsplan wird die Begründung (Anlage 1) des Büros LKP Ingenieure GbR, Mutlangen vom 11.11.2024 / 27.01.2025 beigefügt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Bietwang II, 3. Änderung“ mit den örtlichen Bauvorschriften in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 BauGB, der im vereinfachten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1, wodurch von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen wurde.
Der Bebauungsplan „Bietwang II, 3. Änderung“ mit seinen o.g. Unterlagen kann während der Öffnungszeiten / allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Böbingen an der Rems, Römerstraße 2, 73560, Böbingen an der Rems, Bürgermeisteramt eingesehen werden. Jedermann kann über diesen Plan und dessen Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Böbingen an der Rems, www.boebingen.de, unter der Rubrik „Wohnen und Leben – Bebauungspläne digital“ eingestellt.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden:
Eine beachtliche Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Böbingen an der Rems geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Ebenfalls ist eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und einer Vorschrift aufgrund der GemO bei der Aufstellung des Bebauungsplanes nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Böbingen an der Rems geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Gemeinde Böbingen an der Rems, den 04.02.2025
Gez. Stempfle, Bürgermeister