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Vorschlagslise zur Wahl der Schöffen und Jugendschöffen
Für die Verhandlungen und Entscheidungen von Strafsachen beim Amtsgericht werden Schöffengerichte gebildet. Schöffen sind ehrenamtliche Laienrichter, die durch ihr Stimmrecht die Entscheidung der Gerichte mit beeinflussen können. Es gibt Schöffengerichte für Straftaten, die von Erwachsenen begangen wurden, und Jugendschöffengerichte.
Schöffen und Jugendschöffen werden auf vier Jahre von einem Schöffen-Wahlausschuss des Amtsgerichts gewählt. Die Gemeinden haben für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 eine Vorschlagsliste zu erstellen. Es dürfen nur Personen aufgenommen werden, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz sind. Nicht aufgenommen werden dürfen Personen, die nach § 32 GVG zum Amt des Schöffen unfähig sind oder nach §§ 33 und 34 GVG nicht berufen werden sollen, oder Personen, die das Amt des Schöffen nach § 35 GVG ablehnen könnten.
Dies sind z.B. Personen,
- die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode (01.01.2024) vollenden würden;
- die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
- die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
- die in Vermögensverfall geraten sind;
- die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert;
- die infolge Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
- gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Wenn Sie Interesse haben, das Amt des Schöffen auszuüben, oder wenn Sie geeignete Personen vorschlagen möchten, wenden Sie sich bitte schriftlich bis spätestens 30. April 2023 an Ihre Gemeindeverwaltung, Römerstraße 2, 73560 Böbingen an der Rems. 07173/18560-19; www.boebingen.de.
Bei Interesse an der Übernahme des Amtes als Jugendschöffe richten Sie Ihre Bewerbung ebenfalls bis spätestens 30. April 2023 an das Landratsamt Ostalbkreis, Geschäftsbereich Jugend und Familie, Stuttgarter Straße 41, 73430 Aalen.
Für die Vorschlagsliste sind folgende Angaben erforderlich:
Familienname, ggf. Geburtsname, Vorname, Geburtstag, Geburtsort und -kreis, Beruf und Wohnanschrift.
Umfassende Informationen zur Schöffen- und Jugendschöffenwahl sowie ein Bewerberformular finden Sie unter www.schoeffenwahl.de
Amtliche Bekanntmachung
Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes „Weidle-Ost“
Der Gemeinderat der Gemeinde hat in öffentlicher Sitzung am 21.09.2020 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Weidle-Ost“ beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 1049, 1050 und 1051 sowie Teilflächen der Flurstücke 484/2, 484/3, 529/1, 529/2, 1056/6 und 1058/23 der Flur 3 (Unterböbingen) der Gemarkung Böbingen. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 0,7 ha. Der detaillierte Umgriff des Bebauungsplanes ist aus der Planbeilage ersichtlich. Maßgebend ist der Lageplan des Büros LK&P. Ingenieure, Mutlangen vom 21.09.2020.
Ziel und Zweck der Planung ist die Ausweisung von dringend erforderlichen Wohnbauflächen entlang des Rechbergwegs. Mit dem Bebauungsplan sollen in absehbarer Zukunft unter Berücksichtigung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Die Fläche wird im Rahmen des derzeit laufenden Verfahrens zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes als geplante Wohngebietsfläche (Nr. W 2.1) ausgewiesen.
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht.
Durch die heutige Bekanntmachung wird den Bürgern der Beginn des Verfahrens eröffnet.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Diese wird zu gegebener Zeit im Mitteilungsblatt der Gemeinde bekannt gemacht.
Gemeinde Böbingen, 28.09.2020
gez. Stempfle, Bürgermeister
Satzung der Gemeinde Böbingen an der Rems über eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Weidle-Ost“
Der Gemeinderat der Gemeinde Böbingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.09.2020 eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Weidle-Ost“, Flur 3 (Unterböbingen), Gemarkung Böbingen gefasst. Gemäß den §§ 14 Abs. 1 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung wurde folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Zu sichernde Planung
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.09.2020 beschlossen, den Bebauungsplan „Weidle-Ost“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre gilt für den Geltungsbereich des sich im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan „Weidle-Ost“. Es handelt sich dabei um die Grundstücke der Gemarkung Böbingen und Flur 3 (Unterböbingen) der Gemeinde Böbingen mit den Flurstücknummern:
Weidle: 1049, 1050, 1051
Rechbergweg: Teilfläche von 1056/6
Vorderfeld: Teilfläche von 529/1
Am Südhang: Teilflächen von 484/2, 484/3 und 1058/23
Weidlestraße: Teilfläche von 529/2
Siehe dazu den Lageplan zur Veränderungssperre des Büros LK&P. Ingenieure, Mutlangen vom 21.09.2020.
§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
- Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer der Veränderungssperre
Diese Satzung tritt nach § 16 Abs. 2 BauGB am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Böbingen an der Rems, den 21.09.2020
gez. Stempfle
Bürgermeister
Die Satzung über die Veränderungssperre wird hiermit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB bekanntgemacht.
Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Böbingen, Römerstraße 2, 73560 Böbingen, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des Weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Böbingen, https://www.boebingen.de/gemeinde/startseite, eingestellt.
Hinweise:
Sollte die Veränderungssperre unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder anderer auf der GemO beruhender Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Böbingen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 4 Abs. 4 GemO).
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BauGB über Entschädigung bei Veränderungssperre, über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und deren Erlöschen wird hingewiesen. Die Entschädigungsansprüche sind gegenüber der Gemeinde Böbingen geltend zu machen.
Böbingen, den 28.09.2020
gez. Stempfle, Bürgermeister