Aktuelles aus der Gemeinde: Gemeinde Böbingen

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Aktuelles aus der Gemeinde

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Vorschlagslise zur Wahl der Schöffen und Jugendschöffen

Autor: Kathrin Milek
Artikel vom 27.01.2023

Für die Verhandlungen und Entscheidungen von Strafsachen beim Amtsgericht werden Schöffengerichte gebildet. Schöffen sind ehrenamtliche Laienrichter, die durch ihr Stimmrecht die Entscheidung der Gerichte mit beeinflussen können. Es gibt Schöffengerichte für Straftaten, die von Erwachsenen begangen wurden, und Jugendschöffengerichte.

Schöffen und Jugendschöffen werden auf vier Jahre von einem Schöffen-Wahlausschuss des Amtsgerichts gewählt. Die Gemeinden haben für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 eine Vorschlagsliste zu erstellen. Es dürfen nur Personen aufgenommen werden, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz sind. Nicht aufgenommen werden dürfen Personen, die nach § 32 GVG zum Amt des Schöffen unfähig sind oder nach §§ 33 und 34 GVG nicht berufen werden sollen, oder Personen, die das Amt des Schöffen nach § 35 GVG ablehnen könnten.

Dies sind z.B. Personen,

  • die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  • die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode (01.01.2024) vollenden würden;
  • die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  • die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  • die in Vermögensverfall geraten sind;
  • die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert;
  • die infolge Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  • gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Wenn Sie Interesse haben, das Amt des Schöffen auszuüben, oder wenn Sie geeignete Personen vorschlagen möchten, wenden Sie sich bitte schriftlich bis spätestens 30. April 2023 an Ihre Gemeindeverwaltung, Römerstraße 2, 73560 Böbingen an der Rems. 07173/18560-19; www.boebingen.de.

Bei Interesse an der Übernahme des Amtes als Jugendschöffe richten Sie Ihre Bewerbung ebenfalls bis spätestens 30. April 2023 an das Landratsamt Ostalbkreis, Geschäftsbereich Jugend und Familie, Stuttgarter Straße 41, 73430 Aalen.

Für die Vorschlagsliste sind folgende Angaben erforderlich:

Familienname, ggf. Geburtsname, Vorname, Geburtstag, Geburtsort und -kreis, Beruf und Wohnanschrift.

Umfassende Informationen zur Schöffen- und Jugendschöffenwahl sowie ein Bewerberformular finden Sie unter www.schoeffenwahl.de

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