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Neuregelungen zum 1. Januar 2024 im Passwesen
Erstelldatum04.01.2024
Wegfall des Kinderreisepasses
Der Gesetzgeber hat am 8. Oktober 2023 unter anderem beschlossen, dass Kinderreisepässe nur noch bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden dürfen. Bereits ausgestellte Kinderreisepässe bleiben grundsätzlich bis zum aufgedruckten Gültigkeitsdatum gültig; ein vorzeitiger Umtausch ist nicht erforderlich.
Ab dem 1. Januar 2024 können Kinder auf Antrag einen Personalausweis oder Reisepass ausgestellt erhalten.
Zu den Gründen, warum der Gesetzgeber Kinderreisepässe zum 31.12.2023 abgeschafft hat und was bei Ausweisdokumenten für Säuglinge und Kleinstkinder zu beachten ist, finden Sie ausführliche Informationen auf der BMI-Internetseite unter diesem Link: www.bmi.bund.de
Eine Gültigkeitsverlängerung oder Lichtbildaktualisierung sind ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr zulässig. Auch eine Berichtigung des Wohnorts, der Augenfarbe oder der Größe nach dem 1. Januar 2024 ist aus Sicht des Bundesministeriums des Innern und für Heimat unzulässig.
Mit der Abschaffung des Kinderreisepasses wird künftig der enorme Aufwand der Eltern und der Verwaltung für eine regelmäßige, jährliche Neubeantragung oder Verlängerung eines Kinderreisepasses vermieden.
Informationen zum Thema, ob das konkrete Reisezielland einen Kinderreisepass oder einen verlängerten/aktualisierten Kinderreisepass als Ausweisdokument anerkennt, finden Sie auf der Internet-Seite des Auswärtigen Amtes, den Reise- und Sicherheitshinweisen (https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise).
Bitte beachten Sie, dass sich das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, innerhalb kurzer Zeit stark verändern kann, sodass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich ist und das Ausweisdokument vorzeitig ungültig geworden ist. In diesem Fall beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Reiseantritt ein neues Dokument (Personalausweis oder Reisepass).
Wird aus Anlass einer Ummeldung nach dem 1. Januar 2024 eine Wohnortberichtigung im Kinderreisepass beantragt, wird den Eltern die Beantragung eines neuen (mehrere Jahre gültigen) Ausweisdokuments für das Kind vorgeschlagen.
Ist das Kind bei der Ummeldung jedoch nicht anwesend und kann daher ein Ausweisdokument für das Kind nicht unmittelbar beantragt werden, ist es alternativ möglich, das Kinderreisepass-Dokument bis zum Ablauf der Gültigkeit ohne Wohnortaktualisierung weiter zu nutzen.
Welches Reisedokument beantrage ich für mein Kind?
Bei Reisen innerhalb der EU genügt ein Personalausweis. Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel ein Reisepass erforderlich.
Gebühr für reguläre Reisepässe
Ab 1.1.2024 beträgt die Grundgebühr für antragstellende Personen ab 24 Jahren beim Reisepass 70,00 € für die Gültigkeitsdauer von 10 Jahren.
Die Gebühr für unter 24Jährige bleibt bei 37,50 Euro mit Gültigkeitsdauer von 6 Jahren.
Zusatzgebühren:
Express (4 Werktage): 32,00 Euro
Extra Seiten (48 Seiten): 22,00 Euro
Unzuständige Behörde: 70,00 Euro